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Untere Wasserbehörde informiert zu Heizölanlagen

Informationen zum Thema Heizöl-Lagerung

Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt evtl. im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.

Oberirdische Heizöllageranlagen ab einem Lagervolumen von mehr als 1.000 Litern sowie alle Erdtanks sind von Ihnen bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor Einbau des Tanks anzuzeigen. Dort könne Sie auch erfahren, ob der Lagerort in einem Schutzgebiet liegt. In Schutz- und festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind alle Anlagen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Stilllegung.

Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt: Das Austreten von Heizöl über den Bereich der Heizölanlage (z.B. den Auffangraum) hinaus ist – soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt – unverzüglich der Unteren Wasserbehörde oder der Polizei zu melden.

Erstmalige Prüfung von Anlagen zur Lagerung von Heizöl

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 17. Dezember 1997 wurde seinerzeit eine Prüfpflicht für Heizöl- oder Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Litern bei Inbetriebnahme festgelegt. Ob Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, unter diese Prüfpflicht fielen, blieb unklar.
Aus diesem Grund wurde eine nachträgliche „Inbetriebnahmeprüfung“ bestehender Anlagen durch den Landkreis Wolfenbüttel bisher nicht veranlasst.

Durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig ist die Rechtslage zwischenzeitlich geklärt.
Danach gilt die „Prüfpflicht bei Inbetriebnahme“ auch für seinerzeit schon bestehende Anlagen und ist einmalig nachzuholen. Das Gericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass gerade Altanlagen eine Gefährdung von Gewässern darstellen können.
Dieses Urteil ist Anlass, alle Betreiberinnen und Betreiber entsprechender Anlagen aufzufordern, die noch nicht durchgeführte Inbetriebnahmeprüfung nachholen zu lassen. Betroffen sind Anlagen von mehr als 1.000 Litern. Die Schreiben des Landkreises Wolfenbüttel werden ab März 2017 versandt.

Die Betreiberinnen und Betreiber werden gebeten, einen im Sinne des § 16 VAwS zugelassenen Sachverständigen mit der erforderlichen Prüfung zu beauftragen und dem Landkreis Wolfenbüttel den entsprechenden Prüfbericht zukommen zu lassen. Hierzu besteht eine Verpflichtung gem. § 101 Absatz 2 Niedersächsisches Wassergesetz in Verbindung mit § 17 VAwS.

09.07.2018