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Datum: 15.06.2018

Überprüfung von Heizöltanks: Anlagenbesitzer beauftragen Sachverständige

Aufgrund der aktuellen Rechtslage müssen alle rund 12.000 Heizölanlagen im Landkreis Wolfenbüttel überprüft werden. Darüber hat die Untere Wasserbehörde im Landkreis Wolfenbüttel bereits im März vergangenen Jahres die Medien informiert. Betroffen sind Heizölanlagen ab einer Größe von mehr als 1.000 Litern, bei denen bisher noch keine sogenannte Inbetriebnahme-Prüfung vorgenommen wurde. Anlagenbetreiber sind aufgefordert, ihre Tanks durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen und den Prüfbericht der Unteren Wasserbehörde zukommen zu lassen.

Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des jeweiligen Anlagenbetreibers und wird nicht durch den Landkreis Wolfenbüttel vorgegeben. Sachverständige können zum Beispiel über die einschlägigen Branchendienste gefunden werden. Die Untere Wasserbehörde schreibt die Anlagenbetreiber nach einer Prioritätenliste an. Deswegen haben noch nicht alle Anlagenbetreiber ein Schreiben der Unteren Wasserbehörde erhalten. Vorrang haben dabei Heizölanlagen, die in Wassersschutzgebieten oder Überschwemmungsflächen liegen. Die Prüfung der alten Heizöltanks durch einen Sachverständigen liegt auch im Interesse des jeweiligen Betreibers, dem bei einem Defekt der Anlage erhebliche Kosten entstehen können. Rund 2.500 Heizölanlagen im Kreisgebiet sind dabei wiederholt prüfpflichtig. Das betrifft etwa Anlagen mit 5.000 Liter Heizöltanks, die unterirdisch gelagert sind.

Anlass der Überprüfung ist folgende Rechtslage: In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 17. Dezember 1997 wurde seinerzeit eine Prüfpflicht für oberirdische Heizöl- oder Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Litern bei Inbetriebnahme festgelegt. Ob Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, unter diese Prüfpflicht fielen, blieb unklar. Durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig wurde die Rechtslage zwischenzeitlich geklärt. Danach gilt die „Prüfpflicht bei Inbetriebnahme“ auch für seinerzeit schon bestehende Anlagen und ist einmalig nachzuholen. Das Gericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass gerade Altanlagen eine Gefährdung von Gewässern darstellen können.

Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde zur Verfügung:

  1. Frau Tuchen-Fischer

    Landkreis Wolfenbüttel
    Wasserwirtschaft (Recht)

    Bahnhofstraße 11
    38300 Wolfenbüttel

  2. Herr Goeze

    Landkreis Wolfenbüttel
    Wasser- u. Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Technik)

    Bahnhofstraße 11
    38300 Wolfenbüttel