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Datum: 17.03.2017

Brutsaison in den Herzogsbergen - Hunde bitte anleinen

Freilaufende Hunde und Hunde an Langlaufleinen stören die brütenden Vögel und schädigen den Laich von Kröten und Molchen auf den Herzogsbergen. Darüber hat die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wolfenbüttel informiert. Die Kleingewässer auf den Herzogsbergen bei Cremlingen sind bedeutende Amphibien- und Brutvogellebensräume.

Vor wenigen Jahren wurden sie deshalb mit Mitteln des Landes durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgreich renaturiert. Die Behörde sichert diese Lebensstätten aus Gründen des Artenschutzes während der laufenden Brut- und Aufzuchtzeit mit Zäunen. Hinweisschilder wurden an den entsprechenden Biotopen aufgestellt.

Durch Störungen ist der Bruterfolg gefährdet

Dies ist notwendig, da immer mehr Hundehalter diese Gewässer mit ihren Tieren zum Baden, Trinken und Spielen aufsuchen. Das hat so stark zugenommen, dass die hier lebenden Vögel und Amphibien in ihrem Brutgeschäft beeinträchtigt werden. Neben der allgemeinen Beunruhigung des Lebensraumes kostet das wiederholte Auffliegen, Ausweichen und Ablenken des Störers eine Menge Energie für die brütenden Tiere. Das Nest liegt in dieser Zeit verlassen, die Eier verlieren ihre Wärme. Der Bruterfolg bleibt aus. Für viele Augen unsichtbar, werden auch die Laichballen und –schnüre der Amphibien geschädigt, wenn Hunde durch die Gewässer laufen.

Leinenpflicht für Hunde gesetzlich vorgeschrieben

Vollkommen unabhängig vom Schutzstatus eines Gebietes (die Herzogsberge sind Landschaftsschutz- und FFH-Gebiet), entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, Hunde in der Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen - zum Schutz der brütenden Tiere und der Jungtiere. Eine Rücksichtnahme, die für jeden Erholungssuchenden in der freien Landschaft selbstverständlich sein sollte. Nachzulesen ist sie im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), in Paragraf 33: „Vom 1. April. bis zum 15. Juli sind Hunde an der Leine zu führen“.

Dieses Gesetz regelt in Paragraf 23 auch das Betreten der freien Landschaft, was grundsätzlich zur Erholung erlaubt ist. „Nicht betreten werden dürfen jedoch Wiesen und Weiden während der Auf-wuchs- und Weidezeit“, also vom 1. März bis 31. Oktober. „Das schließt das Reiten und das Befahren mit Fahrrädern ein“. Die Schutzgebietsverordnung wiederholt das Wegegebot. Deshalb ist das Laufenlassen der Hunde mit Langlaufleinen, womit sich diese dann doch wieder auf den Wiesen statt auf den Wegen bewegen, nicht in Ordnung.

Arbeitsauftrag der Unteren Naturschutzbehörde durch den Artenschutz

Die Notwendigkeit zur Sicherung der Gewässer und Wiesen ergibt sich schließlich aus dem Artenschutz: Alle bei uns heimischen Singvögel und Amphibien sind besonders geschützt - das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt sie mit dem Paragraf 44 sogar unter besonderen Schutz und verbietet es, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Die Kleingewässer auf den Herzogsbergen sind Heimat für seltene Arten wie den Kamm-Molch, einer FFH-Art (Fauna-Flora-Habitat). Eine Charakterart der Herzogsberge ist die Kreuzkröte. Diese benötigt zum Ablaichen offenen, lockeren und sandigen Boden. Blessralle, Rohrsänger und viele weitere Brutvögel fühlen sich dort wohl.