Anzeige des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Leistungsbeschreibung
Die Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen durch legale Quellen und mit Straftaten erworbener Geldmittel, z.B. durch Geldwäsche. Mittels der Geldwäsche erfolgt ein Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.
Nähere Informationen erteilen die zuständige Stelle oder das Niedersächsische Finanzministerium
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Hinweisgebersystem gemäß § 53 Geldwäschegesetz (GwG)
Nach § 53 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz einzuführen. Die Mitteilung kann auf Wunsch auch anonym und vertraulich erfolgen und per Post übersendet werden an die Adresse
- Landkreis Wolfenbüttel, Geldwäscheprävention, Bahnhofstraße 11, 38300 Wolfenbüttel
oder dort auch persönlich abgegeben werden bei der Adresse
- Landkreis Wolfenbüttel, Geldwäscheprävention, Lange Straße 26, 38300 Wolfenbüttel.
Die Möglichkeit, eine Mitteilung per Telefon, per Fax oder per E-Mail abzugeben bleibt Bestehen (siehe Kontaktdaten).
Hinweis für Verpflichtete: Dies entbindet Sie nicht von einer gesonderten Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU).
Bekanntmachungen gemäß § 57 Geldwäschegesetz (GwG)
Nach § 57 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, (nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung) auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Derzeit liegen keine Bekanntmachungen vor.
Was sollte ich noch wissen?
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hält Informationen zur Geldwäscheprävention sowie Merkblätter und Dokumentationen zur Verfügung.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Finanzministerium