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Handwerksrolle: unerlaubte Handwerksausübung - Betriebsuntersagung

Leistungsbeschreibung

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes ist zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer (HWK) sowie zur Meldung bestimmter Unternehmensdaten verpflichtet. Dies wird in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in die Verzeichnisse muss grundsätzlich abgewartet werden, bevor mit dem Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks begonnen werden darf. Wird der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks entgegen den Vorschriften ausgeübt, so kann die Fortsetzung des Betriebes nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer durch die zuständige Behörde (in der Regel das Ordnungsamt) untersagt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren erfahren Sie bei der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage