Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Genehmigungspflicht
Bauten in und an Gewässern sind genehmigungspflichtig. Die Untere Wasserbehörde erteilt solche Genehmigungen auf Antrag, wenn nachgewiesen wird, dass von dem Bauwerk keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Gewässers, sowie der Ober- und Unterlieger ausgehen. Es besteht beispielsweise bei zu kleinen Brückenquerschnitten die Möglichkeit eines Rückstaus im Hochwasserfall.
Da derartige Bauwerke auch im Überschwemmungsgebiet liegen, ist auch zu prüfen, ob die bei Hochwasser überschwemmten Flächen durch das Bauwerk nicht größer werden. Für das Bauen in Überschwemmungsgebieten ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Wasserbehörde nötig.
Was sind bauliche Anlagen?
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlage sind hierbei nicht entscheidend. Zu diesen Anlagen zählen z.B.
- Leitungen aller Art
- Düker (Unterquerung eines Gewässers)
- Brücken
- verrohrte Überwege
- Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze
- Wege am Gewässer
Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.
Hinweis: Für Brücken mit einer lichten Weite größer als 5 Meter gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Diese entscheiden im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz