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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen


Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Anspruch hat ein Kind, welches noch nicht 18 Jahre alt ist und bei einem seiner Elternteile lebt.
Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend vom Ehepartner sein.
Außerdem ist Voraussetzung, dass das Kind keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter den Unterhaltsvorschussleistungen Waisenbezüge erhält.
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Für Kinder ab 12 Jahren besteht nur ein Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn

  • sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit der Kinder vermieden werden kann oder

  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen, welches nachfolgend heruntergeladen werden kann.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

 

ab 01.01.2022

ab 
01.01.2023

ab
01.01.2024

für Kinder bis zu 6 Jahren

177,00 €

187,00 €

230,00 €

für Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren

236,00 €

252,00 €

301,00 €

für Kinder von 12 Jahren bis unter 18 Jahren

314,00 €

338,00 €

  395,00 €



Wie werden Unterhaltsvorschussleistungen beantragt? 

Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises Wolfenbüttel einzureichen.

Bei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:

  • unterschriebenes Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
  • unterschriebenes Informationsblatt zum Datenschutz (DSGVO)
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel
  • Bankkarte des Kontos, auf das die Leistungen gezahlt werden sollen sowie Nachweis, dass es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto mit dem anderen Elternteil handelt (z.B. Kontoauszug, Bescheinigung der Bank)
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes sowie ggf. Namensänderungsurkunde
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung bzw. Haushaltsbescheinigung für alle mit im Haushalt lebenden Personen (erhältlich beim Bürgeramt)
  • bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaftsanerkennung bzw. bei fehlender Anerkennung das Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung
  • Mietvertrag
  • für Kinder ab 12 Jahre, aktuelle Einkommensnachweise (Verdienstnachweise / Bescheid des Jobcenters)
  • für Kinder ab 15 Jahre eine Schulbescheinigung bzw. wenn sie keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, Einkommensnachweise (Arbeits- und Ausbildungsvertag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)

Weitere Unterlagen sind (mit Ausnahme des Unterhaltstitels), soweit zutreffend, ebenfalls in Kopie einzureichen:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil
  • Schriftverkehr von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  • Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechtsentscheidungen
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen (der letzten 3 Monate, z.B. durch Quittungen / Kontoauszüge)
  • Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (z. B. Urkunde, Gerichtsbeschluss, schriftliche Verpflichtungserklärung o.ä.)
  • Der Titel wird im Original benötigt !
  • Bewilligungs- / Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschussstellen
  • Haftbescheinigung
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge des Kindes
  • Aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld II (nur wenn das Kind von dort Leistungen bekommt)

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:

A bis Dn

Frau Grabow

G bis Koj

Frau Jones

Kok bis Mem

Frau Lee

Men bis O, Q

Frau Schaale

R bis Sp

Frau Altewein-Viktor

Sq bis U

W bis Z

Frau Helbig

Do bis F,

P, V

Frau Hesse

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen (PDF)

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (PDF)

Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung (PDF)

Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren (PDF)

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Antragsformular

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
  • Kindergeld
  • gegebenenfalls Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Was sollte ich noch wissen?

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Verfahrensablauf

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Frist: 1 Monat)