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Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Beispielsweise kann ein alter oder seltener Baum, aber auch ein Quellbereich oder Bachlauf Naturdenkmal sein. Ebenso wie in Naturschutzgebieten bedeutet die Unterschutzstellung als Naturdenkmal ein absolutes Veränderungsverbot. Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind jedoch erlaubt. Die Maßnahmen sind aber der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.
Naturdenkmale werden durch Verordnung von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.