Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Leistungsbeschreibung
Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich
- - für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
- - für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und
- - für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) - hat.
Die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.
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Verfahrensablauf
Der Anhänger ist zunächst bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen. Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine Bestätigung für die Zulassungsbehörde.
Bevor Sie beim Sachverständigen vorsprechen, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Anhängers; evtl. ist eine Zulassung für Tempo 100 km/h schon vorhanden.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie kann auch von einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt oder bei der mit dieser Aufgabe betrauten Stadt und Gemeinde.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers
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Gutachten einer amtlich anerkannten sachverständigen Person (zum Beispiel TÜV, Dekra, GTÜ) über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen
oder
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Bestätigung des Herstellers
- Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Pass der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Fachlich freigegeben am
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.